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Arvid Mielken, Ihr Fachanwalt für

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Bankrecht

Es sind in den vergangenen Wochen verstärkt Anfragen meiner Mandantschaft eingegangen, die von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte oder WKR Rechtsanwälte, beide offensichtlich aus Jena angeschrieben wurden. Meine Mandanten hatten zu dieser Kanzlei bislang keinerlei Geschäftsbeziehungen, zeigten sich infolge dessen sehr verwundert, dass die beiden Kanzleien behaupteten, die von mir vertretenen Mandanten seien auch dort Mandanten. 

Diejenigen Mandanten von mir, die ein solches Schreiben erhalten haben, würde ich bitten, sich mit der für Jenazuständigen Rechtsanwaltskammer in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt dort anzuzeigen. Es könnte hier standeswidriges, möglicherweise sogar strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, wenn nämlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um Einzelmandate geworben wird.

Vermittlerbelange:

Seit 2004 habe ich in der Mehrheit private Anleger vertreten, die von dem jeweiligen Verlauf ihrer -meistens- Anlage des grauen Kapitalmarkts enttäuscht waren. Hier wurden dann Mittel und Wege gefunden, Schadensersatzforderungen juristisch fundiert zu begründen.

Durch diese im Verlaufe der letzten Jahre geführten Prozesse quer durch das gesamte Bundesgebiet mit der Ausschöpfung der Instanzenwege, vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht bis zum OLG München, habe ich natürlich auch stets die Gegenseite kennengelernt, insbesondere auch deren nahezu immer gleiche Argumentation.

Dies wiederrum hat dazu geführt, dass ich in jüngster Zeit wieder verstärkt Anfragen von Finanzvermittlungsgesellschaften und deren jeweiligenVermittler erhalten habe. Der nahezu in allen Verfahren kongruente Vorwurf der Anleger gegen Vermittlungsgesellschaft oder auch Vermittler lautete bekanntermaßen, dass nicht ausreichend über bestehende Risiken aufgeklärt wurde. Gerade die durchgeführten Beweisaufnahmen zeitigten dann doch immer eine erhebliche Diskrepanz zwischen Sachbehaltsbehauptungen der Anleger und Sachverhaltsdarstellungen der Vermittler. Die Darlegungs- und Beweislast kam dabei der Vermittlungsgesellschaft/dem Vermittler erheblich entgegen und führte dann regelmäßig dazu, dass die Anlegerklagen, wenn nicht schon wegen Verjährung, so aus Beweislastgrundsätzen abgewiesen wurden.

Das „A und O“ des Vorbereitens eines Anlegerprozesses auf Passivseite, also auf Seiten der Vermittlungsgesellschaft/des Vermittlers, besteht in der lückenlosen Dokumentation der Beratung, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund von MiFID-II, aus welcher auch viele Empfehlungen für den hier meistens betroffenen Bereich der Fonds-Anlagen hergeleitet werden können.

Vermittlungsgesellschaften/Vermittler/innen können sich gerne jederzeit mit mir in Verbindung setzen. Die örtliche Entfernung zwischen Sitz der Gesellschaft und meiner Kanzlei sollte dabei keine Rolle spielen, da nach einer ersten und gründlichen Kontaktaufnahme die weitere Kommunikation per Telefon/E-Mail geführt wird und es in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten stets üblich ist, dass –aufgrund der besonderen Vertrauenssituation- gerichtliche Termine auch bei auswärtigen Gerichten opportun sind. Von ungefähr bedienen sich Fondsgesellschaften ebenso wie Finanzvermittler regelmäßig ein und derselben Rechtsanwaltskanzlei, wenn es darum geht, die eigenen Interessen maximal zu wahren.

So habe ich etablierte Vermittlungsgesellschaften im Raum Osnabrück, im Raum Stuttgart bis hin nach München bereits seit Jahren beraten und erfolgreich vertreten.